Folter

Über 60 Jahre nach der Verabschiedung der »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte« ist Folter immer noch bedrückend aktuell. In zahlreichen Ländern stehen Folterungen nach wie vor auf der Tagesordnung. Den Berichten zufolge, die Amnesty International vorliegen, sind von den in Deutschland lebenden Kriegsflüchtlingen und Asylsuchenden etwa 25% in ihren Heimatländern gefoltert worden. Gleichzeitig hat der “Krieg gegen den Terror” die Folter scheinbar wieder salonfähig gemacht. Auch in Deutschland gibt es immer wieder Stimmen, die laut über eine Auflockerung des Folterverbots nachdenken. Durch die Unterstützung von Diktaturen tragen viele Industrieländer zur Duldung von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen bei.

Seit Jahrzehnten gehört die Hilfe für Folteropfer und der Kampf gegen Folter zu den dauerhaften Schwerpunkten der Arbeit von Amnesty in der Ulmer Region.

So hat z.B. die Ulmer Gruppe den Anstoß für die Gründung des Ulmer Behandlungszentrums für Folteropfer (BFU) gegeben und es personell, finanziell und organisatorisch unterstützt. Inzwischen ist das BFU zu einer erfolgreich arbeitenden und bundesweit anerkannten Anlaufstelle für die Thearpie von Folteropfern unter den Flüchtlingen in großen Teilen Baden-Württembergs und Bayerns geworden.

Für Schulen, für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Vereine vermitteln wir auf Wunsch gerne hochqualifizierte Referentinnen und Referenten.

Inhaltsverzeichnis

 

Das System der Folter

Als Folter kann man zusammenfassend jede Art von systematisch geplanter und durchgeführter Gewalt verstehen, die einem Menschen zu einem bestimmten Zweck angetan wird und zu großen physischen Schmerzen oder psychischen Leiden führt. Sie ist aus guten Gründen und einer lang zurückreichenden Erfahrung fast überall verboten, wird aber dennoch regelmäßig in über der Hälfte aller Staaten der Welt angewendet und gehört damit zu den am meisten verbreiteten Menschenrechts-verletzungen überhaupt.

Allein der „Antifolter-Konvention“ der Vereinten Nationen, also dem internationalen Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, haben sich inzwischen rund 150 Staaten angeschlossen und damit mehr als drei Viertel aller in den Vereinten Nationen vertretenen Ländern. Für das Rechtsverständnis hat diese Konvention Maßstäbe gesetzt – sie legt auch die bis heute international verbindliche Definition der Folter fest:

  1. Unter Folter im Sinne dieser Erklärung ist jede Handlung zu verstehen, durch die eine Person von einem Träger staatlicher Gewalt oder auf dessen Veranlassung hin vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie zu bestrafen oder sie oder andere Personen einzuschüchtern. Nicht darunter fallen Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich in einem mit den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen zu vereinbarenden Maß aus gesetzlich zulässigen Zwangsmaßnahmen ergeben, diesen anhaften oder als deren Nebenwirkungen auftreten.
  2. Die Folter ist eine verschärfte Form absichtlicher grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

In der allgemeinen Vorstellung ist es das Ziel der Folter, einen Menschen durch unerträgliche Schmerzen so lange unter Druck zu setzen, bis er das sagt, was man von ihm hören will oder das tut, was man von ihm verlangt. Oberflächlich betrachtet, kann dies auch einen Teil der Beweggründe derer erklären, die selbst foltern oder Folter anordnen. Tatsächlich aber liegt das Wesen der Folter nicht in der vorübergehenden Ausübung von Druck, sondern in der Vernichtung einer Person, es liegt nicht in den erfinderisch zugefügten Qualen, sondern darin, einen Menschen zu Boden zu zwingen, ihn zutiefst zu demütigen und zu brechen und ihm alles zu nehmen, was ihn zum Menschen macht – als erstes die Menschenwürde und mit ihr den Anspruch, ein gleichwertiger und gleichberechtigter Teil der Menschheit zu sein. In gewisser Weise bemüht sich der Folterer damit, seine eigene Existenz zu rechtfertigen – die Folter und seine eigene Arbeit sind nur denkbar, wenn nicht alle Menschen dieselben Rechte haben wie er selbst und nicht über dieselbe Menschenwürde verfügen. Die Folter ist nur dort möglich, wo die Menschenrechte nicht für alle gelten, sondern nur für bestimmte Menschen, für solche wie den Folterer oder diejenigen, die ihn befehligen. Sie ist nur dann möglich, wenn man einen Menschen wie eine Sache behandeln kann, wie einen Gegenstand, mit dem man alles machen darf.

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Mit diesen Worten beginnt die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, einer kurzen und unmissverständlichen Zusammenfassung all dessen, was in einer Jahrhunderte andauernden Auseinandersetzung um die grundlegenden Rechte des Menschen an Wissen und Erfahrung gesammelt worden ist. Für alle Staaten, die Mitglieder der UNO sein wollen – und das sind fast alle – ist die Menschenrechtserklärung heute der Maßstab, an dem sich ihre Verfassungen und Gesetze messen lassen müssen.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Mit diesen Worten beginnt der erste Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, also der deutschen Verfassung, die den Boden für die gesamte Gesetzgebung des Staates schafft. Nach deutschem Recht gehört die Unantastbarkeit der Menschenwürde zu den „ewigen“ Grundrechten, also zu denen, die für alle Zeiten in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden dürfen.

Es hat gute Gründe, ein Regelwerk für das Zusammenleben von Menschen auf den Begriff der menschlichen Würde zu bauen. In ihr fließen die wichtigsten Eigenschaften zusammen, die ihm von Natur aus mitgegeben sind – wie etwa die angeborene Fähigkeit „Vernunft und Gewissen“ zu entwickeln – und sie ist das eigentliche Wesensmerkmal des Menschen, das ihn zum Menschen macht und ihn von einer bewusstlosen Sache unterscheidet. Es ist seine Würde, die dem Menschen gebietet, mit sich selbst und den anderen respektvoll umzugehen und seine Zivilisation so zu gestalten, dass Menschen nicht als bloße Objekte der Machthaber behandelt werden.

Um zu existieren, benötigt die Menschenwürde jedoch keine Papiere. Sie wird nicht gewährt, verliehen oder zugestanden, sondern ist allen Menschen angeboren – auch dort, wo Recht und Gesetz keine Geltung haben. Als Wesensmerkmal des Menschen ist sie entweder allen zu Eigen oder keinem. Wer daher die Würde eines Menschen in Frage stellt oder zu zerstören sucht, greift damit auch seine eigene an.

Es scheint etwas Beängstigendes, etwas Bedrohliches an diesem Begriff zu sein, denn praktisch jede Menschenrechtsverletzung durch Regierungen, durch mächtige Interessengruppen, durch politische oder religiöse Fanatiker zielt darauf, die Würde des Menschen antastbar zu machen, sie für einen einzelnen politischen Gegner, eine Gruppierung oder ein ganzes Volk aus der Welt zu schaffen. Die Folter ist nur ein Teil davon, aber sie ist ein besonders deutlicher Ausdruck für den schleichenden Kampf gegen den Grundgedanken der Menschenrechtserklärung, nämlich dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten sind, – und damit gegen die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die Herkunft – Eine lange Geschichte ?

Wann der Gedanke entstanden ist, dass man unter bestimmten Umständen Menschen zu irgendeinem Zweck planvoll quälen darf, lässt sich heute nicht mehr bestimmen. Der Ursprung der Folter liegt sehr wahrscheinlich in archaischen, vorstaatlichen Zeiten begraben, als es keine übergeordneten Rechtssysteme gab und man darauf angewiesen war, sich auf eigene Faust das zu verschaffen, was man für Gerechtigkeit hielt – also in Zeiten, in denen kein Unterschied gemacht wurde zwischen persönlicher Rache und allgemein gültigem Recht, zwischen dem unklaren Bedürfnis, einem Menschen, der sich in irgendeiner Form gegen die Regeln der Gemeinschaft vergangen hatte, seine Regelverletzung möglichst heftig vor Augen zu führen, alle anderen davon abzuschrecken, denselben Fehler zu begehen und schließlich persönliche Rache zu nehmen. Mit dem langsamen Entstehen einer Rechtsprechung in frühen städtischen und staatlichen Gesellschaften gewann der Gedanke an abschreckende Strafen eine immer größere Bedeutung, während sich gleichzeitig die Frage einer überzeugenden Beweisführung stellte, die nicht allein auf Zeugen- aussagen angewiesen sein sollte.

Die Geschichte des geschriebenen Rechtes beginnt, nach heutigen Kenntnisstand, etwa um 2000 v.Chr. im Zweistromland und fand den prägnantesten Ausdruck in der Gesetzessammlung des Königs Hammurabi (1728 – 1686 v.u.Z.). Hier wie in den meisten anderen frühen Gesetzestexten ist zwar sehr viel von grausamen Strafen die Rede – vom Talion-Prinzip („Auge um Auge…“) über Amputationen bis hin zur Todesstrafe selbst für geringe Vergehen – aber es gibt hier wie in zahlreichen anderen frühen Hochkulturen kaum Hinweise auf eine systematische Anwendung der Folter zur Erpressung von Geständnissen. Die Frage der Beweisführung wurde häufig auf dem Weg des „Gottesurteils“ gelöst, das den Richtern, etwa wenn ein Beschuldigter gefesselt ins Wasser geworfen wurde, zuverlässig den gewünschten Schuldbeweis lieferte und die Folter somit überflüssig machte.

In Europa findet man die ersten Vorschriften zur Anwendung systematischer Folter bei Griechen und Römern. Andere Völker des Altertums bedienten sich über Jahrhunderte hinweg weiterhin des „Gottesurteils“ oder legten den Schwerpunkt auf eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“, der bei Körperverletzung, Diebstahl oder Totschlag zwischen den beteiligten Familienclans ausgehandelt wurde („Blutgeld“). In größeren und komplizierter geordneten Gesellschaftsordnungen konnte man jedoch viele der alten Methoden nicht mehr anwenden.

In Griechenland, dem Geburtsland der Demokratie, entstand in Gestalt des privilegierten und mehr oder minder freien Bürgers eine völlig neue Art von Rechtsperson, die bei der Entwicklung der Gesetze mitzureden begann und dies zum eigenen Vorteil nutzte. Hier entstanden die ersten festgeschriebenen Regelungen zur Anwendung der Folter – allerdings nicht in erster Linie zur Erpressung von Geständnissen oder zur Bestrafung der Täter, sondern überraschenderweise vor allem zur Überprüfung von Anklagen und Zeugenaussagen. Wann immer ein freier Bürger durch Zeugenaussagen eines Unfreien, eines Ausländers oder sonst einer unterprivilegierten Person belastet werden sollte, wurde zur Überprüfung der Aussage oder Anklage die Anwendung der Folter vorgeschrieben – sozusagen zur Aufwertung, denn die Aussage eines freien Bürgers hatte in den Augen der Zeit-genossen ein weit höheres Gewicht als die einer „zweitklassigen“ Person. Der Philosoph Aristoteles spricht hier von einem „Prüfstein“, wie er verwendet wurde, um die Reinheit von Edelmetallen zu bestimmen. Aus heutiger Sicht dürfte solch ein „Prüfstein“ jedoch vor allem dazu gedient haben, die unterdrückten Schichten der Bevölkerung von Aussagen gegen einflussreiche Bürger abzuhalten.

Der Grundgedanke hinter diesem Verfahren – eben dass die Aussagen von Menschen mit geringerer Rechtsstellung in irgendeiner Form aufgewertet werden müssen – hat sich übrigens in manchen Kulturen bis heute erhalten. Nach islamischer Auffassung kann zum Beispiel bis heute die Aussage eines Mannes nur durch die Aussagen zweier Frauen aufgewogen werden.

Die Römer, deren Rechtsprechung wegweisend war für viele Staaten Europas bis tief in unsere Zeiten, übernahmen im Wesentlichen die Praxis der Griechen. Zunächst durften nur Sklaven gefoltert werden, und auch dies nur in außergewöhnlichen Fällen. Später wurde die Anwendung der Folter dann immer weiter ausgedehnt, bis es schließlich im Kaiserreich zu einer Spaltung der römischen Gesellschaft in einfache Bürger und in hoch gestellte Honoratioren oder Adelige kam, von denen Erstere gefoltert werden durften – als Angeklagte wie als Zeugen. In der Kaiserzeit galt der Tatbestand der Majestätsbeleidigung als das schlimmste Verbrechen, das allein aufgrund seiner Schwere nun unabhängig von Problemen der Beweisführung mit Folter bestraft wurde. Spätestens hier dient sie nun eindeutig auch als abschreckende Bestrafung im durchaus schon politischen Sinne – denn unter Majestätsbeleidigung war auch Kritik an der Amtsführung zu verstehen. Nicht ganz unbeteiligt dürfte auch der alte, archaische Gedanke an Rache sein: der Kaiser rächt sich an seinem Untertan für dessen Mangel an Ehrerbietung.

In gewisser Weise lebt auch dieser Gedanke in der heutigen Anwendung der Folter fort – in vielen Diktaturen kommt es nach Massenverhaftungen, zum Beispiel im Zuge von oppositionellen Demonstrationen, immer wieder zur ungezielten Anwendung von Foltermethoden gegen alle und jeden, also ohne den Zusammenhang mit Verhören.

Die Geschichte der Folter wurde, soweit wir heute wissen, schon sehr früh von Kritik begleitet. Bereits Philosophen und Politikern der Antike war aufgefallen, dass sie zur Beweisführung und zur Gewinnung von Informationen nicht nur untauglich ist, sondern im Gegenteil immer wieder zu Falschaussagen führt. Da sie jedoch gleichzeitig ein in ihrer Grausamkeit durchaus erwünschtes Mittel für abschreckende Strafen bleib, trat diese Erkenntnis in den Hintergrund und sollte erst rund 2000 Jahre später wieder eine Rolle spielen.

Nach der Ablösung der römischen Vorherrschaft in Europa durch germanische Völker fiel die Rechtssprechung in eine Mischung aus beliebig übernommenen römischen Recht und den archaischen Regeln der Stämme zurück. Für einige Jahrhunderte traten nun wieder „Gottesurteile“, die Schlichtung durch Fürsten, Blutrache und Blutgeld in den Vordergrund. Abschreckende und grausame Strafen gab es weiterhin, Regelungen zur Anwendung der Folter scheint es jedoch kaum gegeben zu haben. Erst im12. Jahrhundert, mit der Wiederentdeckung des vollständigen Kodex Romanus, kann man wieder von der Einführung einer allgemein verbindlichen Rechtsordnung sprechen. Überall in Westeuropa wurde wieder Recht gelehrt, überall entstanden juristische Fakultäten, für alle christlich beherrschten Länder wurde ein verbindliches Rechtssystem geschaffen, das die Frage der Beweisführung vor Gericht neu ordnete. Unter den vorliegenden Beweisen hatte bisher die feierliche Aussage unter Eid den höchsten Rang eingenommen – der feierliche Schwur war „Prüfstein“ genug für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Nun aber nahm das direkte Geständnis des mutmaßlichen Täters den höchsten Rang ein, zumindest wenn er mangels Augenzeugen nicht indirekt der Falschaussage überführt werden konnte. Indizienbeweise spielten, wenn überhaupt, eine untergeordnete Rolle. Die Rolle des Geständnisses als „König unter den Beweisen“ führte automatisch zur Wiederentdeckung der Folter. Dieser innere Zusammenhang ist auch heute noch weltweit zu beobachten: In jedem Rechtssystem, das Geständnisse überproportional bewertet, kommt es auch unter einem allgemeinen Folterverbot über kurz oder lang zu gewalttätigen Verhören – und sei es „nur“ auf der untersten Ebene eines Polizeireviers.

Mit dem neu eingeführten Amt des öffentlichen Anklägers gab es nun auch eine seitens des Staates oder der Kirche bestallte Person, der eigenständig Ermittlungen einleiten konnte und somit, modern ausgedrückt, die Funktion des „Verhörleiters“ übernahm. Allerdings wurde die Anwendung der Folter bürokratisch streng geregelt: Sie galt als letztes Mittel bei Schwerverbrechen wie Mord oder Verrat, musste in Gegenwart eines Arztes und eines protokollführenden Notars erfolgen und durfte sich nicht völlig beliebiger Methoden bedienen. Damals wie heute nahmen Reglementierungen der Folter ihr jedoch nichts von ihrer Grausamkeit; sie dienten und dienen auch weniger dem Schutz des Gefolterten, sondern sollen vor allem unerwünschte Todesfälle verhindern und dem Verfahren den Anschein der Korrektheit verschaffen.

In der Auseinandersetzung mit religiösen Abweichlern, die nicht der päpstlichen Linie folgten, setzten die Päpste des 13. Jahrhunderts Sonderermittler durch, die im Rahmen der „Heiligen Inquisition“ mit Hilfe staatlicher Stellen den Kampf gegen die „Ketzerei“ aufnahmen und dabei die Folter noch weiter verbreiteten als zuvor. In die Reihe der Schwerverbrecher, die man foltern durfte, unter bestimmten Umständen sogar foltern musste, wurden nun auch religiöse Abweichler gestellt. In den Händen der Inquisition wurde die Folter zu einem Instrument gegen eine unerwünschte Weltanschauung – und gerade das gehört bis heute zu ihren Merkmalen. Der Kampf gegen die „Ketzerei“ und die dabei eingesetzten Methoden führte unter anderem zur Erfindung eines neuen „Tätertyps“, der bis dahin in der Rechtsprechung nur eine Randerscheinung gewesen war: die Hexen. Hier sorgte das der Folter seit jeher innewohnende Gesetz – also irgendwann alles zu sagen, was der Folterer hören will – zu den absurdesten Geständnissen, die wiederum bei den Anklägern den Eindruck einer allgemeinen finsteren Bedrohung der Christenheit durch mit dem Teufel verbündete Frauen erwecken musste. Jede Frau, die unter Qualen gestand, zusammen mit anderen Hexen auf der dunklen Seite des Mondes Unzucht mit Satan persönlich getrieben zu haben, heizte die von Angst und Aberglauben getriebene Verfolgungsmaschinerie noch weiter an und hielt sie jahrhundertelang am Leben – die letzte „Hexe“ Europas wurde erst 1793 hingerichtet. Die Hexenverfolgung ist eines der frühesten Beispiele dafür, das unter der Folter nicht nur einzelne Täter und ihre Straftaten „gemacht“ werden können, sondern ganze Tätergruppen und mit ihnen umfangreiche Verschwörungen oder Bedrohungs-Szenarien, die es in Wahrheit nicht gibt.

In den Zeiten des Ancien Regime im 17. und 18. Jahrhundert wurde die Folter immer weiter verfeinert und reglementiert. Unter anderem wurde festgelegt, dass der Tod nicht Ziel der Folter sein durfte und ein Geständnis später ohne Folter wiederholt werden musste, um rechtskräftig zu werden – wobei letzteres ähnlich überzeugend wirkte wie ein „Gottesurteil“, da die Folter ja notfalls wiederholt werden konnte. Unter dem Druck der Philosophie der Aufklärung, der sich auch Fürsten und Könige nicht entziehen wollten oder konnten, wurden überall in Europa die Foltergesetze durch immer neue Richtlinien eingeschränkt, bis sie um 1800 kaum noch eine Rolle spielten. Für die Vertreter der Aufklärung war die Folter das symbolische Gegenteil der Menschenrechte – und das ist sie zusammen mit der Todesstrafe auch heute noch.

Neben der philosophischen Kritik brachte wohl vor allem die Reform der Rechtsprechung das vorläufige Ende der Folter. Durch neue Strafformen wie Verbannung, Zuchthaus oder Langzeithaft gab es mehr Möglichkeiten als die Alternative zwischen Todesstrafe oder Freilassung. Somit war ein Geständnis nicht mehr so zwingend nötig wie früher, auch schwächere Beweise konnten vor Gericht zugelassen werden. Zudem gab es kaum Widerstand von Anklägern, Geheim-diensten oder Polizeiorganisationen – im Gegenteil hatte sich die nüchterne Erkenntnis durchgesetzt, dass erzwungene und somit falsche Geständnisse den Behörden mehr Arbeit verursachten als schweigende Angeklagte.

Die Welle der förmlichen Abschaffung der Folter in Europa wurde unter dem Einfluss des französischen Aufklärers und leidenschaftlichen Foltergegners Voltaire vom preußischen König Friedrich dem Großen 1740 angestoßen, der zunächst zaghaft noch Ausnahmen bei Hoch- und Landesverrat sowie bei Massenmord zuließ, 1755 dann aber ein konsequentes Folterverbot dekretierte. Nach und nach schlossen sich alle Staaten an, bis sich mit dem Schweizer Kanton Glarus 1851 auch der letzte Flecken auf der Landkarte Europas zur Abschaffung der Folter durchgerungen hatte.

Die Folter hat aufgehört zu existieren, freute sich 1874 der französische Schriftsteller Victor Hugo, aber seine Freude war ebenso naiv wie verfrüht. Wohl war die Folter auf europäischen Boden abgeschafft, aber die Armeen und Polizeien aller europäischen Kolonialstaaten wendeten sie weiter an – wenn auch nicht zu Hause, so doch in den unterworfenen Gebieten gegen die „zweitklassige“ einheimische Bevölkerung. Noch bis zum ersten Weltkrieg wurde in den deutschen Kolonialgebieten angeregt über Vorschriften zur Auswahl der richtigen Instrumente für Auspeitschungen diskutiert – ähnlich wie schon im Mittelalter und heute wieder in den USA stand nicht die Folter selbst in Frage, sondern nur ihre bürokratische Behandlung und die Auswahl der richtigen Mittel. Und ähnlich wie heute galt das Verbot der Folter nur für die heimischen Lande und die eigenen Bürger, nicht aber für das Verhalten der eigenen Bürger in fremden Ländern.

Im 20. Jahrhundert kehrte in Gestalt des Totalitarismus die altertümliche Idee absolut herrschender Diktatoren oder „Führer“ zurück, die über dem Recht standen und es beliebig verändern konnten. Politische Ideologien nahmen den Rang früherer Glaubensfragen ein, Gegner durfte es nicht mehr geben, und wenn doch, so wurden sie zum „Abschaum der Menschheit“ erklärt, mit dem man alles machen durfte. Das faschistische Italien, die stalinistische Sowjetunion, das faschistische Spanien und das nationalsozialistische „Dritte Reich“ führten die Folter in großem Stil wie selbstverständlich wieder ein – nun jedoch aus politischen Gründen. Die Inquisition kehrte in einem anderen Gewand zurück, die Folter wurde vor allem zur Verfolgung politischer Gegner und zur „Ausrottung“ ihrer Ideen eingesetzt.

Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges, der Befreiung Deutschlands und der Öffnung der deutschen Konzentrationslager stand die Welt fassungslos vor den Verbrechen, die dort geschehen waren – noch niemals zuvor hatte es einen derartigen, mit industrieller Perfektion und Kälte geplanten und organisierten Massenmord gegeben. Das Entsetzen darüber war einer der wesentlichen Gründe für das Entstehen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, aber es verdeckte auch manches Mal die zahllosen anderen, in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit „kleineren“ Verbrechen der Nazis. Dass auch der Weg nach Auschwitz in kleinen Schritten gegangen wird und dass einer dieser Schritte jene Menschenverachtung und Verrohung ist, die mit der Folter einhergeht – diese Erkenntnis blieb meist den Philosophen und Historikern vorbehalten, in der Öffentlichkeit spielte sie kaum eine Rolle. Sogar Länder, die selbst unter der Gewaltherrschaft der Nazis gelitten hatten, fanden schon bald nach Ende des zweiten Weltkrieges nichts dabei, sich in Sicherheitsfragen von Hitlers einstigen Helfern beraten zu lassen. Im Algerienkrieg (1954 – 1961) wandten französische Truppen und Geheimdienste die Folter in großem Umfang an, häufig unter Beteiligung der französischen Fremdenlegion, in der auch viele Deutsche Dienst taten.

Der schon kurz nach dem Zweiten Weltkrieg aufgeflammte und bis 1989 mehr oder minder anhaltende Kalte Krieg zwischen Ost und West, mit ihm die Polarisierung der ideologischen Fronten und die auf beiden Seiten geschürte Angst vor dem Gegner tat sein Übriges zur weiteren Verbreitung der Folter. Überall dort, wo der Kalte Krieg in „heiße“ Stellvertreterkriege überging wie etwa in Korea oder Vietnam wurde sie bis heute zur ständigen Begleiterin bewaffneter Konflikte und wurde damit sozusagen „militarisiert“. Mit der Entwicklung der „Doktrin der nationalen Sicherheit“ in den 60er Jahren, nach der die Streitkräfte vieler Länder in Lateinamerika, Afrika und Asien nicht nur für die Landesverteidigung nach Außen zuständig sein sollten, sondern auch für die politische Stabilität und Sicherheit im eigenen Land, breitete sich die Folter endgültig aus den Kellern der Polizeien und Geheimdienste in die Kasernen und militärisch geführten Konzentrationslager aus, die Ausbildung zum Folterer wurde vielerorts Bestandteil militärischer Karrieren. Sowohl die Sowjetunion wie auch die USA richteten Akademien ein, in denen neben den eigenen auch Offiziere alliierter Länder in Foltertechniken eingewiesen wurden. In den meisten Ländern Lateinamerikas, in vielen Ländern Afrikas und Asiens ergriffen in der „Epoche der Militärdiktaturen“ die Militärs die Macht, um mit gegnerischen Ideologien aufzuräumen. Mit ihnen wurde die Folter, ähnlich wie schon zuvor im Stalinismus, Faschismus und Nationalsozialismus, wieder in erster Linie zu politischen Zwecken eingesetzt.

Der Schock über die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, die alles übertraf, was die Menschheit bisher an Unmenschlichkeit erfahren hatte, saß wohl nicht tief genug, um wenigstens in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit allen Formen absichtlicher grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aufzuräumen. Heute wird in mehr Ländern gefoltert als zu Zeiten der Nazis.

Die Gegenwart – Kaum dazugelernt ?

Heute findet Folter in aller Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Geheimhaltung ist ihre ständige Begleiterin, da sie nicht „nur“ gegen die Menschenrechte verstößt, sondern auch gegen eine große Anzahl von internationalen Verträgen und häufig ebenso gegen die Gesetzgebung im eigenen Land. Die Opfer der Folter und ihre Familienangehörigen sind oft so verängstigt, dass sie jahrelang über das Erlebte nicht sprechen können oder sogar für immer schweigen. Die Täter schweigen im eigenen Interesse oder weil es ihnen befohlen wurde. Die Zeugen sind oft nicht weniger eingeschüchtert als die Opfer. Und wenn die Geheimhaltung einmal zu bröckeln droht, dann hilft man mit drastischen Maßnahmen nach. In vielen Ländern der Welt wie etwa Russland, China, Iran, Kolumbien, Argentinien und vielen anderen mehr werden Journalisten, die sich zu sehr für das Thema interessieren und unerwünschte Nachforschungen anstellen, mit dem Tode bedroht. Manchmal bleibt es nicht bei der Drohung.

Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die tatsächliche Ausbreitung der Folter heute nicht zuverlässig ermittelt werden kann und die Berichte von Menschenrechts-organisationen meistens nur die Spitze des Eisbergs widerspiegeln können. Selbst nach dem Zusammenbruch eines Regimes ist es oft nicht möglich, ein vollständiges Bild der von ihm verantworteten Menschenrechtsverletzungen zu erhalten, da die Einschüchterung von Zeugen und Opfern anhält oder sogar über viele Jahre hinweg immer wieder neu geschürt wird. Nimmt man die Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch und anderen zusammen, so sind in den vergangenen zehn Jahren Menschen in 150 Staaten der Welt – somit in über drei Vierteln aller Länder – gefoltert worden. In jedem einzelnen Jahr dringen Berichte über Folterungen aus über 100 Ländern zu Amnesty International durch.

Nach wie vor ist die Folter, auch nach dem Ende des „Kalten Krieges“, ein politisches Instrument geblieben – ihr Hauptzweck besteht in Ländern wie China, Nordkorea, Libyen, Ägypten, Russland und vielen anderen noch immer darin, die politischen Gegner, ihr Umfeld oder die gesamte Bevölkerung zu verängstigen und sie von politischen Aktivitäten abzuhalten. Bei Verhaftungswellen im Zusammenhang mit Protestbewegungen wie zum Beispiel im September 2007 in Burma (Myanmar) oder im März 2008 in Tibet kommt es immer wieder zu massiven Folterungen – die bereits auf der Strasse durch brutales Eingreifen der Sicherheitskräfte angewandte Politik der Abschreckung wird in den Verhörkellern fortgesetzt, um sie nachhaltig wirksam zu machen.

Zunehmend wird die Folter jedoch auch wieder zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt, vor allem in Ländern mit extremen sozialen Gegensätzen und mangelhaften Rechtssystemen wie zum Beispiel Indien, Brasilien, Mexiko, China oder vielen afrikanischen Staaten. Angewandt wird sie dort teils aus dem alten Grund, Geständnisse oder Informationen zu erpressen, teils als Strafe – oder sogar als Ersatz für Gefängnishaft: ein brasilianischer Polizeioffizier rechtfertigte vor laufender Kamera Folterungen seiner Einheit im Jahr 2007 schlicht damit, dass „unsere Gefängnisse ja sowieso überfüllt sind“. Allen solchen Ländern ist gemeinsam, dass die Entscheidung, ob gefoltert wird oder nicht, entlang einer sozialen Trennungslinie zwischen Arm und Reich verläuft – sie bestimmt ja auch, wer sich gegen Menschenrechtsverletzungen wehren kann und wer nicht. Das Risiko, Folterungen unterworfen zu werden, ist für Kleinkriminelle daher wesentlich höher als für korrupte Manager.

In vielen Staaten bewahrheitet sich die Erfahrung, dass es nicht genügt, die Folter formell abzuschaffen, so lange man nicht bereit ist, konsequent gegen die Verantwortlichen vorzugehen. So makaber es klingt – Folter kann zur Gewohnheit werden. Ist sie erst einmal eingeführt, wird man sie nicht mehr los, weil auch nach einem Regierungswechsel oder einer Gesetzesreform die Täter straffrei ausgehen und weiterhin ihren Dienst verrichten dürfen. In Ländern wie Paraguay, Peru, Uruguay, Haiti, Südafrika, Spanien und anderen ist sie ein andauerndes Erbe vergangener Diktaturen. In der Türkei, in der jahrzehntelang die Folter gegen Regimegegner routinemäßig eingesetzt worden war, hat es in den vergangenen Jahren umfangreiche Gesetzesreformen gegeben um sich den Menschenrechts-Standards der Europäischen Union anzunähern. Offiziell gilt dort heute eine „Null-Toleranz-Politik“ gegen Folter, aber längst nicht alle Staatsanwälte und Richter haben sich darauf eingestellt. Gefoltert wird daher weiter, wenngleich die Anzahl der bekannt gewordenen Fälle immerhin abgenommen hat.

In manchen Staaten gibt es jedoch auch immer wieder Gründe für das Auftauchen oder Weiterbestehen der Folter, die selbst für erfahrene Beobachter nicht sofort auf der Hand liegen. Dazu gehört beispielsweise die Folter als Instrument der Beschaffungskriminalität. Man trifft auf diese seltsam anmutende Erscheinung vor allem in verarmten und gleichzeitig instabilen Ländern, deren ohnehin schwach ausgeprägte staatlichen Strukturen zusätzlich durch Korruption geschwächt werden. Wenn die Gehälter von Polizisten für den Lebensunterhalt nicht ausreichen oder in den Taschen korrupter Vorgesetzter verschwinden, können die Wege der „Selbsthilfe“ sehr weit führen – bis hin zu willkürlichen Verhaftungen mit dem Charakter von Geiselnahmen, um von den Familien der Festgenommenen Lösegeld zu erpressen. Die Folter wird in solchen Fällen, die in den letzten Jahren vor allem aus afrikanischen Ländern berichtet wurden, in erster Linie eingesetzt, um die Betroffenen von Anzeigen abzuhalten sowie um das Lösegeld in die Höhe zu treiben oder seine Auszahlung zu beschleunigen.

Mit Beginn des „Krieges gegen den Terror“ im Jahr 2001 erhielt die Anwendung der Folter durch das Vorbild der westlichen Führungsmacht USA weltweit einen neuen historischen Schub und eine neue Begründung. Angesichts der Bedrohung durch den von religiösen Fanatikern geführten internationalen Terrorismus, der sich ebenso gegen das System westlicher Demokratien richtet wie gegen freiheitliche Entwicklungen in islamischen Ländern, und angesichts der von Terroristen eingesetzten Mittel wird dieser Krieg – zwar nicht nur, aber eben doch auch – zur Verteidigung der Menschenrechte geführt. Viele Methoden jedoch, deren er sich bedient, sind nichts anderes als ein direkter Angriff auf die Menschenrechte selbst.

Mit der Erfindung des Begriffs „ungesetzlicher feindlicher Kämpfer“ haben die USA eine Rechtsperson geschaffen, die weder im eigenen noch im internationalen Recht vorkommt und deshalb nach amerikanischer Auffassung aus allen Regelungen zum Schutz der Menschenrechte herausfällt.

Mit der Einführung der „Geistergefangenen“, die in geheimen Haftlagern ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden, hat der amerikanische Geheimdienst CIA sich bei der weltweit geächteten, ursprünglich von den Nationalsozialisten erfundenen und später massenweise von Lateinamerikanischen Militärdiktaturen eingesetzten Methode des „Verschwindenlassens“ bedient, die nach aller Erfahrung in bisher über 90 Ländern der Welt den einzigen Zweck kennt, einen Gefangenen entweder in aller Stille töten oder ihn über einen langen Zeitraum bei maximaler Geheimhaltung foltern zu können.

Mit der Einführung der „außerordentlichen Überstellungen“, mit denen Verdächtige zur Umgehung von Folterverboten illegal über Ländergrenzen verschleppt werden um sie in Folterländern wie Ägypten, Syrien, Jordanien, Afghanistan, Pakistan oder Irak verhören zu lassen, haben die USA und viele ihrer Verbündeten aus dem Folterverbot als elementarer Grundlage der Menschenrechte eine lästige bürokratische Hürde gemacht, die man umgehen kann.

Mit der öffentlichen Debatte um angeblich „erlaubte“ Foltermethoden, die man in Wahrheit nicht zur Folter zählen dürfe und deshalb auch nicht verbieten könne, haben die USA nicht nur auf einem zusätzlichen Feld einen Weg zur Aufweichung des Folterverbotes gesucht, sondern sich auch sehr weit zurück in die Geschichte der Folter begeben – tief in jene Zeiten der reglementierten Folter, als sie erlaubt war, so lange sie sich nur bestimmter Mittel bediente.

Und schließlich haben die USA durch ihr Vorbild weltweit eine Atmosphäre geschaffen, die automatisch andere Länder dazu verführt, das Folterverbot nicht mehr ernst zu nehmen – denn was eine Großmacht für richtig hält, die sich selbst als „Mutter der Menschenrechte“ bezeichnet, das kann auch für andere Länder nicht falsch sein.

Der von der Regierung Obama 2009 angekündigte Kurswechsel kommt so zögerlich voran, dass manche Beobachter an der Ernsthaftigkeit der Reformen zu zweifeln beginnen. So hat zwar die neue Administration das Folterverbot erneuert und speziell das „Waterboarding“ aus der Liste der erlaubten Verhörmethoden gestrichen, zögert aber weiterhin damit, Folterer vor Gericht zu stellen und sämtliche geheimen Haftorte offen zu legen. Ob die USA sich tatsächlich von der Anwendung der Folter abgewandt hat, wird sich erst erweisen, wenn alle Gefängnisse und Lager bekannt und internationalen Beobachtern zugänglich sind.

Der „Krieg gegen den Terror“ hat sich verirrt. Er hat sich – längst nicht in allen seinen Teilen, aber doch mindestens in den eben genannten – von dem Kriegsziel der Verteidigung einer auf die Menschenrechte gebauten Zivilisation entfernt und richtet einen Teil seiner Energie nun auf die Aufweichung der Menschenrechte. Bei den Methoden, die er benutzt, wird er seinem Feindbild immer ähnlicher.

Der lateinische Begriff „Terror“ bedeutet ursprünglich „Schrecken“ und steht seit der Antike für die Herrschaft durch Schrecken , also genau das, was Unrechtsstaaten schon immer angestrebt haben und der moderne Terrorismus ebenso anstrebt. In den Systemen vergangener wie noch immer vorhandener Diktaturen hatte die Folter immer einen wesentlichen Platz inne als Mittel des staatlichen Terrors. Folter ist kein Mittel zum Schutz vor dem Terror – Folter ist Terror.

Die tickende Bombe ?

Um Folter zu rechtfertigen, wird in der öffentlichen Debatte sowie in der Diskussion unter Sicherheitsexperten und Juristen heute fast überall ein Argument in den Vordergrund gestellt, das trotz seiner enormen Verbreitung erstaunlicherweise nicht aus der Realität abgeleitet wird, sondern aus einer rein fiktiven Annahme. Diese Annahme wird unter einem Begriff zusammengefasst, der schon für sich allein beängstigend klingt – „ticking bomb“ – und führt scheinbar zwangsläufig und ohne jede Alternative zu einem zweiten Begriff, der die Erlösung von der drohenden Gefahr bringen und mit seiner Formulierung eventuell aufkommende Zweifel beruhigen soll: die „Rettungsfolter“.

Nach dem „ticking bomb“ – Szenario hat ein Terrorist eine Bombe mit einem Zeitzünder versehen und so gut versteckt, dass sie unauffindbar bleibt. Um hunderte von Menschenleben zu retten, muss die Bombe gefunden und entschärft werden. Zufällig konnte man des Terroristen habhaft werden. Die Bombe tickt. Aber er redet nicht, und weil er nicht redet, muss er mit allen Mitteln zum Reden gebracht werden, um Menschenleben zu retten.

Alle Argumente, die heute für die Aufweichung des Folterverbotes und für die Rechtfertigung von Folterern in die Debatte geworfen werden, gehen in abgewandelten Formen auf das Prinzip dieses Szenarios zurück und bemühen sich, der Folter eine gewissermaßen „edle“ Rolle zu verleihen – also die Rettung von Menschenleben. Die Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung ist damit wieder modern geworden – trotz aller historischen Erfahrungen, die allesamt das Gegenteil bewiesen haben. Angesichts der aktuellen, weit verbreiteten und begründeten Furcht vor terroristischen Anschlägen scheint das „ticking bomb“ – Szenario auch ein neues Argument zu sein, das auf neue, bisher nicht gekannte Herausforderungen eingeht.

Aber das ist es nicht. In Wahrheit handelt es sich um eine sehr alte Konstruktion. Dass man „foltern müsse, um Schlimmeres zu verhindern“, steht seit alten Zeiten im Rechtfertigungskatalog der Folterer, ohne dass diese Behauptung jemals durch die Wirklichkeit hätte überprüft werden können. Auch die spezielle Vorstellung der „tickenden Bombe“ ist nicht neu. Vorgebracht hatte sie bereits der französische General Jacques Massu im Algerienkrieg der 50er Jahre, um Folterungen seiner Truppen zu rechtfertigen. Er fand viele Nachahmer, die jedoch alle ebenso wie er niemals mit einer solchen Bombe zu tun bekamen. In Deutschland fragte sich in den 70er Jahren, dem Jahrzehnt der Terroranschläge der „Roten Armee Fraktion (RAF)“, der niedersächsische Ministerpräsident Ernst Albrecht, ob bei einem solchen Szenario die Anwendung der Folter vielleicht sogar „sittlich geboten“ sei . Aber es hat auch in Deutschland nie eine solche Situation gegeben.

Im Zusammenhang mit dem „Krieg gegen den Terror“ wird zwar immer wieder davon berichtet, dass Anschläge im Vorfeld verhindert werden konnten und manchmal unterstellt, dass Aussagen unter der Folter dazu beigetragen hätten. Sobald man nachforscht, kann man jedoch sehr schnell feststellen, dass diese Unterstellungen nicht stimmen und die tatsächlich belastbaren Ergebnisse der Ermittlungsbehörden aus anderen Quellen stammen. So soll zum Beispiel in den 90er Jahren ein geplanter Anschlag auf den Philippinen angeblich in letzter Minute durch Rettungsfolter verhindert worden sein – in Wahrheit fiel der Polizei schon mit der Verhaftung des Terrorverdächtigen ein Notebook in die Hand, das alle notwendigen Informationen enthielt. Gefoltert wurde trotzdem, jedoch ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn.

Wenn eine theoretische Konstruktion nichts mit der Wirklichkeit zu tun hat, werden Argumente zu Scheinargumenten – und die führt man bekanntlich gerne an, wenn man etwas zu verbergen hat. Den Befürwortern der Folter geht es fatalerweise nicht darum, tickende Bomben zu entschärfen. Was sie tatsächlich entschärfen wollen, ist das Folterverbot und mit ihm alles, was das Internationale Recht seit 1948 an Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte entwickelt hat.

Die Methoden ?

Es ist nahezu unmöglich, eine vollständige Liste aller Foltermethoden unserer Zeit zusammenzustellen – sobald sich ein Mensch an den Gedanken gewöhnt hat, dass es erlaubt ist, ja dass es notwendig und sinnvoll sei, einem anderen Menschen unsägliche Qualen zu bereiten, wird er tausende von Wegen dahin finden. Der Phantasie des Folterers sind keine Grenzen gesetzt. Sein Erfindungsreichtum wird nur eingeschränkt sein durch die Auswahl der technischen Möglichkeiten, die ihm sein Arbeitsplatz bietet, in seltenen Fällen auch durch juristische Beschränkungen, die den Unterschied zwischen „erlaubten“ und „verbotenen“ Folterungen ausmachen. Umgekehrt werden durch bestimmte kulturelle Voraussetzungen wie etwa Ehrbegriffe oder der Umgang mit Sexualität seine Möglichkeiten nicht eingegrenzt, sondern erweitert – so treten zum Beispiel Vergewaltigungen und sexuelle Demütigungen gerade in den Gesellschaften besonders häufig auf, die den Umgang mit Sexualität stark tabuisiert haben. Eine gewisse Rücksicht nehmen bei der Wahl der Mittel muss der Folterer in Ländern, in denen die Existenz der Folter offiziell geleugnet wird – hier wird er immer nach Methoden suchen, die keine anhaltend sichtbaren Spuren an den Körpern seiner Opfer hinterlassen.

In jedem Fall aber wird er immer denjenigen Methoden den Vorzug geben, die „maximale Wirkung“ erzielen können – und damit ist nicht allein die Zufügung unerträglicher Schmerzen gemeint, sondern die tiefstmögliche Erniedrigung eines wehrlosen Menschen.

Heute gehören Elektroschocks zu dem am weitesten verbreiteten Methoden. Sie sind besonders qualvoll, können mit entwürdigenden Techniken verbunden und beliebig oft wiederholt werden, ohne nachweisbare Spuren zu hinterlassen. Wenige Grundkenntnisse genügen, um nahezu jedes Strom erzeugende oder Strom regulierende Gerät einsetzen zu können. Primitive Generatoren werden ebenso verwendet wie Geräte, die ursprünglich für medizinische Zwecke entwickelt worden sind. Seit einigen Jahren verbreiten sich kleine, handliche Schockgeräte, die ursprünglich zur Selbstverteidigung entwickelt worden sind, immer mehr. Sie teilen Stromstöße aus, die einen Angreifer schmerzhaft paralysieren sollen. Einige Versionen solcher Geräte werden auf dem internationalen Markt auch als Viehtreiber angeboten. Beide Gerätesorten werden auch in europäischen Ländern hergestellt und in alle Welt exportiert. Die Gefährlichkeit und die Mißbrauchsmöglichkeiten solcher Geräte sind allgemein bekannt und haben in einigen Ländern zu Exportbeschränkungen geführt. In Deutschland ist der Export von Elektroschockern, Fesselungswerkzeugen und ähnlichen Instrumenten, die für Folterzwecke benutzt werden können, jedoch nicht verboten, sondern seit 1997 nur genehmigungspflichtig. Präzise und kompromisslos ist der Gesetzgeber nur im deutschen Tierschutzgesetz gegen Elektroschockgeräte vorgegangen – ihr Einsatz ist bei der Ausbildung von Hunden ohne Wenn und Aber verboten.

Weltweit verbreitet ist auch die sogenannte „Papageienschaukel“: der Begriff stammt aus Brasilien („pau de arara“) und meint die Gewohnheit mancher Papageien, sich kopfunter hängen zu lassen. Das notwendige Gerät ist überall verfügbar oder kann mit wenigen Handgriffen leicht hergestellt werden: eine Querstange, ähnlich einem Reck oder einer Teppichstange, die notfalls auch wie ein Trapez aufgehängt werden kann. Meistens wird der oder die Gefangene an den Kniekehlen über die Querstange gehängt, während die Hand- an die Fußgelenke gefesselt sind. Allein die Haltung ist durch die damit verbundene Demütigung und vollständige Wehrlosigkeit schon nach wenigen Minuten unerträglich, das Gewicht des Körpers steigert die Schmerzen immer weiter. Meist werden den Gefangenen zur Desorientierung die Augen verbunden, fast immer werden sie entkleidet, so dass alle Regionen des Körpers, besonders die schmerzempfindlichen, für den Folterer leicht erreichbar sind.

Ähnliches gilt für das „Russische Kreuz“, das seinen aktuellen Namen aus dem Tschetschenien-Krieg hat, jedoch in verschiedenen Varianten seit Jahrhunderten bekannt ist. Es handelt sich um zwei einfache, gekreuzte Holzbalken in Form eines „X“, an die der Gefangene ohne Bodenkontakt gefesselt wird. Wie bei der Papageienschaukel dient die qualvolle Haltung und Fesselung des Gefangenen zusätzlich der Fixierung des Körpers, die Folter kann durch Schläge, Verbrennungen und Elektroschocks gesteigert werden.

Unter verschiedenen Namen gibt es noch sehr viele ähnliche Techniken, die jedoch alle auf denselben Voraussetzungen beruhen: das Erzwingen einer „Stressposition“, die auf Dauer für den Körper unerträglich ist, sowie die mühelose Erreichbarkeit besonders schmerzempfindlichen Körperteile für zusätzliche Maßnahmen des Folterers.

Ebenso häufig verwendet wird die Wasserfolter, bei der auf verschiedenen Wegen das Ertränken eines Menschen simuliert wird. In Form des „Submarino“ oder „U-Bootes“ wird der Kopf des Gefangenen in eine Wanne oder Wassertonne getaucht. Um die Erniedrigung zu steigern und den Würgreflex zu fördern, ist das Wasser häufig mit Exkrementen versetzt. In der Form des von den USA mindestens bis 2009 praktizierten „Waterboarding“ wird dem auf ein Brett oder einen Tisch gefesselten Gefangenen eine Maske über das Gesicht gelegt, in die Wasser gegossen wird. Gelegentlich behilft man sich auch mit einem Tuch. In allen Fällen glaubt der Gefangene, zu ertrinken. Simuliertes Ertränken galt in den USA nicht als Folter und zählte zu den erlaubten Verhörmethoden. Was dabei körperlich und seelisch geschieht, hat der Arzt Carlos Arestivo beschrieben, der als politischer Gefangener in Paraguay der Wasserfolter ausgesetzt war:

Der Augenblick ist gekommen, da dem Gefolterten, der bei voller Besinnung geblieben ist, bewusst wird, dass er nicht mehr weiterkämpfen kann: Seine Bauchmuskeln scheinen zu zerreißen. Er ersehnt den Tod und versucht sich zu ertränken, indem er sich bemüht unter Wasser zu atmen, und da ihm das nicht gelingt, verzweifelt er vollends. Er tritt ein in die erste Stufe, die wir Illusion nennen können. Er ruft, gläubig oder nicht, nach Gott. Er fühlt sich wie ein von allen verlassenes, hilfloses Kind, ruft nach der Mutter. Aber weder Gott noch die Mutter erscheinen um ihn zu erlösen. Nun öffnet er die Augen und hat vor sich den einzigen Menschen, der ihn retten könnte: diesen Folterer, der ihn umbringt. Es bleibt ihm keine Alternative: Er muss auf ihn vertrauen und er vertraut … Er empfindet in diesem Augenblick ein Vertrauen, dramatisch und intensiv, und er verbindet dies mit dem tief greifenden Erinnern an das vorher Erfahrene. Auf dieser Stufe, die ich das Vertrauen nennen würde, errichtet der Gefolterte, seiner sozialen Bindung ledig, eine perverse Allianz mit seinem Folterer, indem er nach und nach die politischen Ideale, die er in seinem Leben aufgebaut hat, zerstört: Er ist besiegt.

Es gibt jedoch auch eine ganze Reihe von Methoden, die dem Folterer keine Arbeit abverlangen oder die zur Vorbereitung eines Verhörs dienen sollen, indem man einen Gefangenen „weichkocht“. Dazu zählen unter anderem extrem qualvolle und erniedrigende Unterbringungsformen. Im Vietnam-Krieg häufig eingesetzt und bis heute oft kopiert wurde der „Tigerkäfig“, meist ein schlammiges Erdloch, das nach oben durch ein einfaches Gitter verschlossen wird oder ein Käfig, der in einen Flusslauf oder See getaucht wird. In Südamerika wurden in der Epoche der Militärdiktaturen Blechkästen als winzige Zellen eingesetzt, die so klein waren, dass man sie auch in den Gängen eines Verhörzentrums übereinander stapeln konnte. In allen Fällen hat der Gefangene kaum eine Möglichkeit, zu ruhen oder Schlaf zu finden und ist auch ohne Zutun der Folterer ständigem Stress und Todesangst ausgesetzt. In tropischen Ländern übernimmt oft die Sonne die Rolle des Folterers – im „Backofen“ oder „Bunker“, immer einem sehr engen und der Hitze ausgesetzten Bau, genügen schon die Umweltbedingungen, um einen Menschen zu zerstören.

Zu den Methoden, die kein sichtbares, kein blutiges, anstrengendes oder Ekel erregendes Eingreifen des Folterers verlangen, gehört die „Medikamentenfolter“ mit chemischen Substanzen, meistens mit marktüblichen Psychopharmaka. Sie ist nachträglich kaum nachzuweisen, kommt ohne sichtbare körperliche Gewalt aus, hinterlässt keine Spuren die man umständlich beseitigen müsste und gibt den Verantwortlichen immer die Möglichkeit, einen auf diese Art „behandelten“ Gefangenen schlicht als „Geisteskranken“ darzustellen. Psychopharmaka werden eingesetzt, um Gefangene bewegungsunfähig oder willenlos zu machen, um ihre Kritik- und Widerspruchsfähigkeit zu zerstören, um Angst- und Panikzustände zu erzeugen, schmerzhafte Krampfanfälle hervorzurufen oder schlicht einen Menschen im Sinne des Wortes in den Wahnsinn zu treiben. Eine hoch dosierte und langfristige Behandlung mit solchen Medikamenten bei ursprünglich gesunden Menschen kann alle geistigen Grundlagen ihres Denkens vernichten. Experimentiert wird mit ihr seit dem Korea-Krieg in den 50er Jahren, als der Gedanke der „Gehirnwäsche“, also der vollständigen Beherrschung und Steuerung menschlichen Bewusstseins, für die Geheimdienste aller Kriegsparteien in Ost und West eine merkwürdige Anziehungskraft entwickelte. Perfektioniert und besonders häufig angewandt wurde die Methode in den Gefängnissen und Psychiatrischen Anstalten der Sowjetunion sowie ihrer Verbündeten wie etwa der DDR, wo man ein besonderes Interesse daran hatte, Regimekritiker als behandlungsbedürftige „Verrückte“ darstellen zu können. Der Missbrauch von Medikamenten für die Zwecke der Folter breitete sich jedoch auch rasch auf andere Länder der Welt aus; auch südamerikanische, afrikanische und asiatische Länder haben damit gearbeitet. Die Grenzen für den Einsatz von Psychopharmaka werden heute meist nur dadurch gesetzt, dass sie nicht überall leicht zu erhalten sind und der Umgang mit ihnen größere Kenntnisse voraussetzt als die Anwendung „einfacher“ Foltermethoden.

Viele Foltermethoden beruhen auf klassischen Verhörtechniken, die weltweit gelehrt werden, jedoch die Anwendung der Folter nicht zwangsläufig vorsehen. Ein typisches Beispiel dafür ist die „Interaktionstechnik“: das Verhör wird als Arbeitsteilung zwischen zwei scheinbar grundverschiedenen Befragern inszeniert, wobei sich der eine verständnisvoll, freundlich und väterlich gibt, der andere laut, aggressiv und feindselig. In Kriminalromanen und Filmen wird diese Technik seit Jahrzehnten unter dem Spitznamen „Guter Bulle – Böser Bulle“ geschildert. Ziel der Maßnahme ist es, einen Gefangenen zunächst einzuschüchtern, ihm in Gestalt seines väterlichen „Freundes“ , zu dem er nach und nach ein Vertrauensverhältnis aufbaut, aber auch einen Ausweg aus der Angst anzubieten. Verhängnisvoll an dieser Technik ist jedoch, dass selbst dann, wenn Folterungen nicht eingeplant sind, die Rolle des aggressiven Befragers eskalieren kann.

Bei der „Deprivationstechnik“ werden einem Häftling lebensnotwendige und tief verankerte Bedürfnisse wie Schlaf, Nahrung, Sozialkontakt und sensorische Empfindungen für längere Zeit entzogen. Das Ziel ist es, die Widerstandskraft und Identität des Gefangenen zu brechen um Geständnisse zu erreichen. In gewisser Weise schließt nahezu jede Form der Haft Elemente der Deprivation bereits mit ein. Wird sie jedoch konsequent durchgeführt, ist die Grenze zur Folter überschritten – Schlafentzug etwa wird in Folterzentren sehr häufig und mit harten Mitteln wie extrem laute Geräusche, ständiges Abspritzen mit eiskaltem Wasser oder Prügel angewandt und führt nach einiger Zeit zum vollständigen physischen und psychischen Zusammenbruch des Opfers.

Anders arbeitet die „Konditionierungstechnik“, die es in sehr unterschiedlichen Graden überall gibt: dem Gefangenen werden Hafterleichterungen gewährt, sobald er die gewünschten Informationen preisgibt oder von seinen politischen Ansichten abgeht. Tut er es nicht, werden die Haftbedingungen verschärft. Auf dieser Technik beruht zum Beispiel das ‘Klassensystem’ in dem von den USA konzipierten Haftlager für Terrorverdächtige in Guantanamo Bay. Dort werden die Gefangenen in Kategorien eingeteilt, die je nach Wohlverhalten eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Die Grenzen des Erlaubten werden immer dann überschritten, wenn die zur Konditionierung notwendigen Haftverschärfungen Foltermethoden beinhalten.

Bei der „Kommunikationstechnik“ schließlich soll ein Gefangener systematisch verunsichert werden. Ein und dieselbe Person verhält sich zum Beispiel körperlich aggressiv, verbal jedoch freundlich oder setzt das Opfer einem ständigen Wechselbad von Sadismus und Gefälligkeiten aus. Die Methode der Interaktion wird hier in gewisser Weise um das Element der Verwirrung und Desorientierung erweitert – der Gefangene ist sich ständig im Unklaren über seine Situation und kann keine Abwehrstrategie entwickeln. Auch diese Technik sieht die Anwendung von Foltermethoden nicht automatisch vor, jedoch ist die Rolle als scheinbar gespaltene Persönlichkeit für den Befrager sehr anstrengend und die Versuchung daher groß, die Situation eskalieren zu lassen.

Wer sich mit Zeugenaussagen von Folteropfern beschäftigt, wird allerdings sehr bald zu dem Schluss kommen, dass die Schilderung einzelner Foltermethoden kaum dazu beiträgt, das Wesen der Folter zu verstehen. Was in einem Folterkeller mit Menschen geschieht, kann in Wahrheit nicht beschrieben werden, weil – wie Jean Améry es formuliert hat-, „die Gefühlsqualität des physischen Erleidens sich prinzipiell der Mit-Teilung entzieht“ . Nicht ihre Methoden machen die Grausamkeit der Folter aus, sondern die Tatsache ihrer bloßen Existenz. Nicht die Phantasie des Folterers ist von Bedeutung, sondern die Gründe für seine Gegenwart. Und nicht die Brutalität irgendeiner Methode ist das Problem, sondern die Bereitschaft eines Menschen, einen anderen zielgerichtet planvoll zu erniedrigen und zu brechen.

Das Abwägen zwischen Methoden, die in den USA und anderswo geführten Debatten um erlaubte und verbotene Techniken, die Beschäftigung mit den Details der Wasserfolter und die Frage, ob man sie überhaupt zur Folter zählen soll – all das führt nirgendwohin. – Außer dazu, sich die Gedankengänge der Folterer zu Eigen zu machen.

Die Täter ?

Folterer sind grundsätzlich ganz normale Menschen. Die allgemeine Vorstellung von „perversen Sadisten“ trifft nur selten zu und hat weniger mit der Realität zu tun als mit dem hilflosen Versuch, die Existenz der Folter zu erklären. Auch die Vorstellung vom „überforderten“ Beamten, der in Stresssituationen „durchdreht“, entspringt selten der Wirklichkeit und dient oft nur dazu, die Schwachstellen eines Rechtssystemes oder einer Behörde zu entschuldigen. In aller Regel ist ein Folterer als Angehöriger des Militärs, der Polizei oder der Geheimdienste, als Angestellter privater Sicherheitsfirmen oder als Mitglied einer bewaffneten Widerstandsgruppe nichts anderes als ein Mensch, der Befehle ausführt, die an Schreibtischen erdacht wurden. Hinter jedem Folterer steht ein Vorgesetzter, der dessen Handlungen plant, anleitet und koordiniert oder zumindest billigend in Kauf nimmt. In der Regel reicht die Befehlskette, direkt oder verschlungen, insgeheim oder offen, bis in das Regierungsgebäude.

Anfang der sechziger Jahre lud der amerikanische Psychologe Dr. Stanley Milgram zur Teilnahme an einem Experiment ein. Der Versuch sollte angeblich die Auswirkungen von Strafe auf das Lernverhalten untersuchen. Dabei übernahmen die Testpersonen die Rolle des Lehrers, der einem „Schüler“ bei jeder falschen Antwort ständig ansteigende Stromschläge verabreichen musste. Die Testpersonen wussten nicht, dass in Wirklichkeit kein Strom floss und Milgram in Wahrheit untersuchen wollte, unter welchen Bedingungen Menschen bereit sind, anderen Schmerzen zuzufügen – und ob Testpersonen gegen die Autorität des Wissenschaftlers aufbegehren und den Versuch abbrechen würden. Ab einer bestimmten Spannung hörte der Lehrer Schmerzensschreie des Schülers. Sie wurden jedes Mal heftiger, bis bei 330 Volt die Schreie plötzlich aufhörten und man vermuten musste, dass mit dem Schüler etwas geschehen war. Trotzdem machten 60% der Testpersonen immer weiter, bis sie bei (angeblich) 520 Volt das Ende der Schalttafel erreichten. Überkamen den Lehrer Zweifel an seinem Tun, so wurde er vom Versuchsleiter mit standardisierten Sätzen wie „Sie müssen unbedingt weitermachen.“ zum Fortsetzen bewogen – andere Zwangsmittel hatte der Versuchsleiter nicht. Keine Testperson hatte sich von Anfang an geweigert, einem anderen Menschen Schmerzen zuzufügen.

Milgrams Experiment wurde rasch berühmt und ist in unterschiedlichen Formen oft wiederholt worden, immer mit demselben Ergebnis: die meisten Menschen brauchen nicht mehr als eine nachvollziehbare Begründung sowie eine Anweisung aus dem Munde einer Autoritätsperson, um anderen absichtlich und planvoll Schmerzen zuzufügen.

Das eigentlich Erschreckende an diesem und ähnlichen Experimenten sowie an allen Beobachtungen in der langen Geschichte menschlicher Grausamkeit liegt nicht nur im Ausmaß der Taten, sondern vielleicht noch mehr in der Feststellung, dass die Täter eben keine außergewöhnlichen Monster sind, sondern im Gegenteil sehr durchschnittliche Menschen.

Dennoch werden Menschen nicht zum Folterer geboren, sondern auf vielen verschiedenen Wegen dazu gemacht. Einer dieser Wege ist, ohne dass dies zynisch klingen soll, eine ganz normale Berufsausbildung, wie sie die meisten Menschen kennen. So werden etwa viele Soldaten oder Polizisten von erfahrenen Vorgesetzten in einer Art und Weise in ihre Arbeit eingewiesen, die einem Lehrverhältnis in einem Industriebetrieb sehr nahe kommt – der Folterer arbeitet sich in gewisser Weise vom „Lehrling“ zum „Meister“ hoch, er wird schrittweise an seine Arbeit herangeführt und an sie gewöhnt, bis er den für die Arbeit notwendigen Grad an Abstumpfung erreicht hat.

In der „schulischen“ Variante gehören in wachsendem Ausmaß Einübungen von Foltertechniken zur Standard-Ausbildung militärischer Eliteeinheiten. Oft geschieht dies unter dem Vorwand, sie auf eine Gefangennahme durch den Feind vorzubereiten und sie gegen feindliche Verhörtechniken widerstandsfähig zu machen. Auf dem Weg der Abhärtung lernen die Soldaten Foltermethoden am eigenen Leibe kennen.

In der „akademischen“ Variante schließlich bieten Militärakademien und Geheimdienste Trainingskurse, Fortbildungsveranstaltungen und Seminare an, in denen Offiziere und hochrangige Beamte sich ein fundiertes Wissen über die Materie aneignen können, meist unter Mitwirkung von Ärzten, Psychologen und anderem wissenschaftlichen Fachpersonal. Sie erwerben damit die Qualifikation, besonders wichtige Verhöre selbstständig leiten oder Verhörzentren führen zu können.

Wo es solche Ausbildungsstrukturen nicht gibt, kann ein Folterer auch buchstäblich in seine Arbeit „hineinwachsen“. Überall wo Gewalt zum Alltag gehört, das Rechtssystem eines Staates instabil ist und die Kontrolle durch vorgesetzte Behörden oder die Öffentlichkeit ausbleibt, können Staatsbedienstete nach dem Gesetz der Schiefen Ebene zur Eskalation der täglichen Gewalt verführt werden. Die ohnehin schon eingeübte harte Behandlung von Gefangenen wird immer härter, die gewohnte Ohrfeige wird zum Faustschlag, aus den Faustschlägen werden Prügel mit einem Stock, der Stock wird von einem Baseballschläger abgelöst und dieser von einem schweren Kabel oder einer Peitsche – so geht es weiter, bis der Beamte entdeckt, dass er sich mit Elektroschocks oder simuliertem Ertränken weniger anstrengen muss. Der einfache Umstand, dass Gewalt immer eskaliert, wenn ihr nicht Einhalt geboten wird, hat ihn zum Autodidakten werden lassen.

Eine tragische Rolle nehmen die Kapos, Kalfaktoren oder „Funktionshäftlinge“ ein, wie sie im Amtsdeutsch der Nazi-Zeit hießen. Es handelt sich um Häftlinge, die in größeren Lagern oder Gefängnissen Hilfsdienste für das Wachpersonal leisten und dafür Vergünstigungen erhalten. In den Gefängnissen und Konzentrationslagern der früheren Militärdiktaturen Lateinamerikas wurden vor allem „Verschwundene“ als Hilfskräfte bei Folterungen eingesetzt, also solche Gefangenen, die als Opfer der geheimen politischen Haft selbst Folteropfer waren und zudem ständig mit ihrem Tod rechnen mussten. Aber nur wenigen ist es gelungen, sich auf diesem Weg das Überleben zu sichern.

Zur Gruppe der Täter gehören jedoch auch diejenigen, die sich nicht die Hände schmutzig machen, aber an verantwortlicher Stelle Folterungen im eigenen Land veranlassen, genehmigen, billigend in Kauf nehmen oder auch nur durch klammheimliches Einverständnis oder bloße Untätigkeit dulden. Letzten Endes ist jeder Folterer nur ein Handlanger, dessen Existenz von der Politik und der Öffentlichkeit im eigenen Land erst ermöglicht werden muss. Das zähe Überleben der Folter trotz aller historischer Erfahrung und wider alle Vernunft hat nicht allein damit zu tun, dass Menschen nun einmal so sind, wie sie sind, und dass es scheinbar so leicht ist aus fast jedem Menschen einen Folterer zu machen – sie überlebt vor allem, weil viel zu viele Menschen über sie schweigen. Und zwar nicht nur aus Angst, sondern aus Bequemlichkeit, oder weil sie glauben, das Thema ginge sie nichts an. Aber Schweigen ist immer Zustimmung.

Auf der Flucht ?

Fast überall in den sogenannten „reichen“ Nationen der Welt, also den hoch entwickelten Industriestaaten, gibt es ein höchst gespanntes Verhältnis zu Flüchtlingen – ganz so, als seien sie reisende Abenteurer, die unsere Länder nur aufsuchen, um uns etwas wegzunehmen. Diese Länder sind, in den Augen vieler Bewohner verarmter oder von Kriegen und Konflikten zerrissener Regionen, die „Inseln der Seligen“ und damit die wenigen Regionen der Erde, in denen Menschen in Frieden und Freiheit Leben können. Die Sehnsucht nach Frieden und Freiheit war schon immer in der Geschichte der Menschheit ein guter Grund, die alte Heimat aufzugeben und eine neue zu suchen. Ganze Völkerwanderungen sind daraus entstanden – und genau davor fürchten sich die reichen Nationen auch heute, obwohl weltweit fast drei Viertel aller Flüchtlinge in der näheren Umgebung der Herkunftsländer aufgefangen werden und sich nur vergleichsweise wenige auf den langen, kostspieligen und oftmals sehr gefährlichen Weg in die Industrieländer wagen.

Europa hat seine Grenzen beinahe dicht gemacht, die USA haben ihre Einwanderungs-Bestimmungen verschärft, Australien sperrt illegal eingewanderte Flüchtlinge in Haftlager ein. Dass die meisten Flüchtlinge sehr gute Gründe haben, eine neue Heimat zu suchen oder doch wenigstens einen Ort der Zuflucht, der ihnen vorübergehend Zeit zum Aufatmen gibt und Schutz vor Verfolgung, spielt dabei kaum eine Rolle – auch nicht die Tatsache, dass man mit dieser Politik den oft bettelarmen Entwicklungsländern, die dem überwiegenden Teil der Flüchtlinge beherbergen, kaum zu schulternde Lasten aufbürdet.

Flüchtlinge sind jedoch auch Menschen, die Geschichten mitbringen. Sie tragen Geschichten über die Grenzen der Welt. Das eigentliche Problem des heutigen Umgangs mit Flüchtlingen scheint darin zu liegen, dass kaum jemand diese Geschichten hören will – würde man Ihnen zuhören, wäre die Angst vor Flüchtlingen wahrscheinlich wesentlich geringer, mindestens aber das Verständnis für sie größer. Viele, sehr viele dieser Geschichten handeln von der Folter. Allein in Europa schätzt man den Anteil der durch Folter traumatisierten Flüchtlinge auf bis zu 25 %.

Für viele Folterüberlebende ist die Flucht der letzte Ausweg: mit der ständigen Angst vor einer erneuten Verhaftung und einer Wiederholung all dessen, was ihnen schon einmal geschehen war, können sie nicht leben, ihre Sehnsucht nach Freiheit ist auch eine Sehnsucht nach einem Leben ohne Angst. Aber für die Geschichten, die sie mitbringen, fehlen ihnen zu Anfang oft auch dann buchstäblich die Worte, wenn sie endlich frei reden könnten und dies sogar müssen – in einem Asylverfahren kommt es darauf an, die Gründe für die Flucht glaubhaft zu machen und sie umfassend, detailliert und widerspruchsfrei schildern zu können. Anhaltende Furcht und Scham oder die schiere Unmöglichkeit, das Erlebte in Worte zu fassen, machen die ersten Aussagen eines Folteropfers vor einer Amtsperson häufig unvollständig und widersprüchlich – und damit in den Augen einer Behörde unglaubwürdig. Manchen gelingt es nie, über das Erlebte zu sprechen, etwa wenn Vergewaltigungen und sexuelle Erniedrigung Bestandteil der Folter waren, und manchen gelingt es erst, wenn es zu spät ist. Oft beginnen Folteropfer erst zu erzählen, wenn ihnen die Abschiebung droht – aber ein „verspäteter Vortrag“, wie es im Amtsdeutsch heißt, kann im Asylverfahren unberücksichtigt bleiben und wird häufig ohnehin als Notlüge abgetan. Unter den Asylbewerbern, die aus Deutschland zwangsweise abgeschoben werden, sind daher immer wieder Folteropfer.

Erst nach und nach konnten in Deutschland Verbesserungen bei der Rechtsstellung von traumatisierten Flüchtlingen erreicht werden. Durch die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und besonders durch die fortschreitende medizinische Trauma- Forschung hat das Fachwissen von Asylbehörden und Asylgerichten zugenommen, langsam beginnt man das Ausmaß der Folter und ihrer tiefgehenden Folgen besser zu verstehen und in Verfahren darauf einzugehen. Folteropfer werden inzwischen als „besonders schutzbedürftiger Personenkreis“ gesehen. Für viele kommt diese Entwicklung jedoch zu spät. Und sie hilft auch keinem, der schon an den Außengrenzen der Europäischen Union abgewiesen wird.

Das Leben danach ?

Die körperlichen Folgen der Folter lassen sich meist heilen – zumindest in jenen Fällen, in denen es nicht im Interesse der Folterer lag, schwere und damit sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ganz anders aber steht es mit den seelischen Folgen. Sie halten oft ein Leben lang an.

Jede Art von Folter ist für einen Menschen ein traumatisches Erlebnis, das sich sehr tief in ihn einbrennen kann – oft so unauslöschlich, dass sein ganzes weiteres Leben davon beeinflusst wird. Es ist das Ziel der Folter, einen Menschen zu brechen, um ihn gefügig zu machen, und wenn dies gelingt, dann bricht sein Verhältnis zu sich selbst und zur Welt um ihn herum. Die Reaktionen darauf sind so individuell wie der Mensch selbst: manchmal heilt der Bruch wieder, wenngleich oft nur notdürftig und von anhaltenden Schmerzen begleitet, und manchmal heilt er nie. Wer der Folter erlag, kann nicht mehr heimisch werden in der Welt, so beschrieb es einst der österreichische Schriftsteller Jean Améry, der die Folter als Häftling von Hitlers GeStaPo und als Insasse der Konzentrationslager von Auschwitz, Bergen-Belsen und Buchenwald erleben musste.

Sehr oft äußern sich die seelischen Folgen in Form der „Posttraumatischen Belastungsstörung“ (PTSB). Die häufigsten Symptome dieser Erkrankung sind überfallartige, schwer belastende Erinnerungen an die Folter, ein allgemeiner emotionaler Taubheitszustand und eine anhaltende körperliche Übererregung. Auch Jahre nach der Folter können sich darüber hinaus Depressionen, Angststörungen und Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Störungen oder Kreislauf-beschwerden zeigen. Bei einem chronischen Verlauf der Erkrankung ist auf Dauer die allgemeine Leistungsfähigkeit und die soziale Beziehungsfähigkeit eines Menschen beeinträchtigt. Die Erinnerung an das Erlebte wird übermächtig und kann zu jeder Zeit und an jedem Ort auftreten, ausgelöst durch zufällige Situationen, durch Geräusche und Gerüche, durch das Rasseln eines Schlüsselbundes oder das Zuknallen eine Tür, durch die gedankenlose Bemerkung eines Freundes oder die routinierte Aufforderung eines Arztes, für eine Untersuchung die Kleider abzulegen.

Der Versuch, solchen Situationen zu entgehen, führt zum sozialen Rückzug, der Mensch kapselt sich ein, kommt aufgrund seines andauernden Erregungszustandes aber dennoch nie zur Ruhe. Andauernde Schlafstörungen und daraus entstehende Erschöpfungszustände, erhöhte Reizbarkeit und unverhältnismäßig aggressive Reaktionen auf Störungen belasten nicht nur ihn selbst, sondern auch die Menschen um ihn herum. Auch sehr verständnisvolle Freunde oder Familienmitglieder können nicht unbegrenzt alle Folgen der Erkrankung mit tragen. So werden Ehen von Folteropfern überdurchschnittlich oft geschieden, in anderen Fällen überträgt sich die Erkrankung in gewisser Weise auf die Menschen in ihrer Umgebung: häufig zeigen die Kinder von Folteropfern ähnliche Beschwerden wir ihre Eltern.

Die Erkenntnis, dass sich die Folter nicht nur gegen den Körper eines Menschen richtet und dass nicht genug damit getan ist, allein ihre körperlichen Folgen zu heilen, hat sich sehr langsam durchgesetzt. Trotz der langen Geschichte der Folter war bis in die 70’er Jahre das Wissen um Foltermethoden und ihre Folgen weitgehend den Geheimdiensten und Polizeien vorbehalten – außerhalb der Folterkeller hatten sich Mediziner und Psychologen kaum damit befasst.

Im Zuge einer weltweiten Kampagne begann Amnesty International 1973 damit, intensiv Daten und Fakten über die Folter zu sammeln sowie gezielt Ärzte anzusprechen und um ihre Unterstützung zu bitten. Schon kurz darauf entstand in Dänemark die erste Amnesty-Gruppe, die sich auf die medizinische Untersuchung von Folterfolgen spezialisierte. Sie bestand zunächst aus nur vier Ärzten, die jedoch bald mit einem weltweiten Netzwerk aus 4000 Medizinern in 34 Ländern zusammen arbeiten konnte. Ihr erstes Ziel war es, durch Untersuchungen von Folteropfern die Methoden der Folter zu dokumentieren und sie anhand ihrer Spuren zweifelsfrei zu beweisen. Sehr schnell wurde klar, dass nicht genug damit getan war, gerichtsverwertbare Beweise für Asylverfahren oder Prozesse gegen Folterer zu sammeln, sondern dass auch Verfahren entwickelt werden mussten, um den Betroffenen therapeutisch zu helfen. 1979 erhielten dänische Mediziner die Erlaubnis, im Universitätskrankenhaus von Kopenhagen Folteropfer zu untersuchen und zu behandeln, drei Jahre später entstand daraus das Rehabilitation and Research Centre for Torture Victims (RCT), eines der ersten Behandlungszentren für Folteropfer überhaupt, dessen Arbeit eine weltweite Ausstrahlungskraft entwickelte. Heute gibt es in über 70 Ländern vergleichbare Initiativen – teils handelt es sich wie zu Zeiten der ersten Amnesty-Kampagne um kleine Netzwerke engagierter Ärzte oder um Vereine, teils um fest etablierte Behandlungszentren.

In Deutschland gibt es zur Zeit 16 Psychosoziale Einrichtungen, in denen Flüchtlinge Hilfe finden können, die von schweren Menschenrechtsverletzungen betroffen waren. Dabei handelt es sich meist um Opfer staatlicher Gewalt und Folter sowie um schwer traumatisierte Kriegs- und Bürgerkriegsopfer. Die Hilfe, die ihnen dort angeboten wird, umfasst eine Kombination aus sozialer Begleitung und praktischer Unterstützung bei Alltagsproblemen sowie psychotherapeutischen, medizinischen und körpertherapeutischen Maßnahmen. Fast alle dieser Behandlungszentren sind aus privaten Initiativen entstanden und leben vom Engagement der beteiligten Ärzte, Sozialarbeiter, Pädagogen, Pfleger und Dolmetscher. Die Unterstützung des Staates bleibt meistens aus, viele Behandlungszentren sind auf Spendengelder angewiesen oder arbeiten mit Projektmitteln der Europäischen Union.

Ganz besonders schwierig ist die Arbeit solcher Einrichtungen in Ländern, in denen noch immer gefoltert wird. Es fällt schwer, die Existenz der Folter zu leugnen, wenn im eigenen Land öffentlich Hilfe für hunderte oder tausende von Folteropfern angeboten werden muss – wo es Opfer gibt, gibt es auch Täter. Wer in Staaten wie Brasilien, Kolumbien, der Demokratischen Republik Kongo, Guatemala, Äthiopien, Russland, Indien, Türkei, Iran oder Zimbabwe einer Initiative von Ärzten beitritt oder für ein Behandlungszentrum arbeitet, muss damit rechnen, ständig beobachtet, bedroht, schikaniert und womöglich wegen ‘regierungsfeindlichen Aktivitäten’ verhaftet und selbst gefoltert zu werden. Immer wieder müssen Amnesty International und das aus dem Kopenhagener RCT entstandene International Rehabilitation Council for Torture Victims (IRCT), einem internationalen Netzwerk der Behandlungszentren, zur „Hilfe für die Helfer“ aufrufen, um Verhaftungen zu verhindern, Prozesse zu beobachten oder gegen Gefängnisstrafen zu protestieren.

Folterverbote und Straflosigkeit ?

Es war wie eine Vergewaltigung – so beschreibt eine Argentinierin das zufällige Zusammentreffen in einem Straßencafe mit „El Turco“, ihrem ehemaligen Folterer aus den Zeiten der Militärdiktatur von 1976 – 1983. Für sie, die nur knapp die Folter überlebt und nur durch glückliche Umstände frei gekommen war, sei es so grausam wie die Folter selbst gewesen, „El Turco“ gemütlich seinen Mate-Tee schlürfen zu sehen, unbehelligt und in aller Freiheit, als sei nie etwas geschehen.

Es gehört heute zum Alltag in den meisten Ländern der Welt, dass Folterer straffrei ausgehen und die Opfer keinerlei Entschädigung erhalten. Dabei ist die Rechtslage eindeutig – die Anwendung der Folter ist international mit vielen Verboten belegt. Allerdings sind diejenigen, deren Aufgabe die Anwendung der Gesetze ist, auch die selben, die alle Verbote immer wieder unterlaufen. Soweit überhaupt Untersuchungen zur Aufklärung von Foltervorwürfen stattfinden, verlaufen sie oftmals im Sande, weil die zuständigen Ermittlungsbehörden untätig bleiben, ineffektiv arbeiten oder sogar mit den Tätern unter einer Decke stecken. Selbst wenn Foltervorwürfe strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen, ist der Prozentsatz der Verurteilungen verschwindend gering. Dieses Klima der Straffreiheit ist eine der Ursachen für die weltweite Verbreitung und das zähe Überleben der Folter: Es ist nichts anderes als eine Bestätigung für den Folterer und eine Ermutigung, mit seiner Arbeit fort zu fahren.

Dass Anspruch und Wirklichkeit weit auseinander klaffen können, ist eine alte und täglich wiederholte Beobachtung im langen Ringen um die Durchsetzung der Menschenrechte. Wie verblüffend weit Staaten es damit treiben können, Verpflichtungen zwar einzugehen, ihnen im Alltag aber einfach nicht nachzukommen, zeigt mit erschreckender Deutlichkeit ganz besonders ein Blick auf die vielen internationalen Vereinbarungen gegen die Folter:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5)
    Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 7)
    Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 10)
    Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
  • Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 3)
    Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
  • Amerikanische Menschenrechtskonvention (Artikel 5)
    Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Alle Personen, denen ihre Freiheit entzogen wurde, sind mit Achtung vor der angeborene Würde der menschlichen Person zu behandeln.
  • Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Artikel 5)
    Jedermann hat Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit. Jede Form der Ausbeutung und Herabsetzung, insbesondere Sklaverei, Sklavenhandel, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung sind verboten.
  • UN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Artikel 3)
    Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen.
  • UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Artikel 2)
    Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
  • Inter-Amerikanische Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter (Artikel 6)
    Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jede Folterhandlung und jeder Versuch, die Folter anzuwenden, eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellt und mit hohen Strafen geahndet wird, die der Schwere der Tat gerecht werden.
  • Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen (Grundsatz 6)
    Niemand, der irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfen ist, darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
  • UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Grundsatz 31)
    Körperstrafen, Dunkelarrest sowie alle grausamen, unmenschlicher oder erniedrigenden Strafen sind als Bestrafung für disziplinäre Verfehlungen uneingeschränkt verboten.
  • Konvention über die Rechte des Kindes (Artikel 37)
    Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird.
  • UN-Grundsätze zum Schutz von Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist (Artikel 67 und 87)
    Sämtliche Disziplinarmaßnahmen, die grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommen, beispielsweise Körperstrafen, Dunkelarrest, strenge oder Einzelhaft oder jede andere Bestrafung, die die körperliche oder seelische Gesundheit des betreffenden Jugendlichen beeinträchtigen könnte, sind strikt verboten. (…)
    Angehörige des Personals von Gefängnissen oder Haftanstalten dürfen niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger harter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung anwenden, veranlassen oder dulden, ganz gleich in welchem Zusammenhang oder unter welchen Umständen.
  • Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Artikel 5)
    Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte: (…)
    b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden.
  • UN-Erklärung zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Artikel 3)
    Frauen haben gleichberechtigten Anspruch auf den Genuss und den Schutz aller politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und sonstigen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dazu gehören unter anderem die folgenden Rechte: (…) h) das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.
  • Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen (Artikel 5)
    Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anwenden, veranlassen oder dulden …
  • UN-Grundsätze ärztlicher Ethik (Grundsatz 2)
    Die aktive oder passive Mitwirkung von medizinischem Personal, insbesondere von Ärzten, an Handlungen, die eine Teilnahme an der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, eine Mittäterschaft, eine Anstiftung oder einen Versuch dazu darstellen, ist ein grober Verstoß gegen die ärztliche Ethik sowie ein Vergehen nach den geltenden internationalen Instrumenten.
  • Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Artikel 3 der Allgemeinen Bestimmungen)
    … Zu diesem Zweck sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten: (…)
    c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

Übrigens macht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Artikel 1 ein zusätzliches Folterverbot überflüssig, allerdings spricht die Strafprozessordnung ein deutliches und umfassendes Verbot von Zwangsmitteln bei Verhören aus (§ 136a StPO):

  1. Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
  2. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
  3. Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Der angesichts der schieren Zahl solcher Verbote (dabei enthält die Liste nur eine Auswahl) schon fast absurd anmutende Abgrund zwischen Anspruch und Wirklichkeit ist aber nicht nur eine Frage des Umgangs mit Verpflichtungen oder der Vertragstreue von Regierungen. Hinter der Straflosigkeit für Folter und andere Vergehen gegen die Menschenrechte steckt vielmehr eine Haltung, die sich wie ein Roter Faden seit Beginn der Zivilisation durch alle Völker und Kulturen bis hin in unsere Zeit zieht und zu den wichtigsten Ursachen für Verbrechen des Staates zählt: schon immer und überall galten Kategorien wie Recht und Gesetz, wie Rechenschaft und Strafe im Denken der Allgemeinheit vor allem für den Umgang der Bürger miteinander und somit für den „gewöhnlichen“ Verbrecher, nicht aber für die Verbrechen des Staates selbst. Wer immer von sich behaupten konnte, im Dienste einer „höheren Sache“ zu stehen, hatte die besten Möglichkeiten sich über die herrschenden Kategorien von Recht und Unrecht zu stellen und im Namen von Politik oder Religion die abstoßendsten Verbrechen zu begehen, ohne in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit automatisch als Verbrecher dazustehen.

Immerhin hat in den vergangenen Jahren ein langsamer Wandel eingesetzt. Die Festnahme des chilenischen Diktators Augusto Pinochet Ugarte bei einem Besuch in Großbritannien im Oktober 1998 hat der Öffentlichkeit vor Augen geführt, dass sogar Staatsführer nicht mehr damit rechnen können, ungestraft davon zu kommen und dass es neue Möglichkeiten gibt, der Straflosigkeit ein Ende zu bereiten. Im selben Jahr einigte sich die internationale Staatengemeinschaft gegen den Widerstand der USA mit großer Mehrheit darauf, einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ins Leben zu rufen, der die Verantwortlichen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen zur Rechenschaft ziehen soll, wenn dies in deren eigenen Ländern nicht möglich ist.

Ein ähnliches Ziel verfolgt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, das deutschen Gerichten seit 2002 die Möglichkeit gibt, Straftaten gegen das Völkerrecht auch dann zu verfolgen, wenn die Taten im Ausland begangen wurden und kein Bezug zu Deutschland hatten. Die Reisefreudigkeit von Folterern hat seitdem merklich nachgelassen.

Gleichzeitig steigt der Druck auf Regierungen in aller Welt, ihre Gesetzgebung dem Internationalen Recht anzupassen und Amnestie – Gesetze zu widerrufen, die bisher für den Schutz der Täter gesorgt hatten. In vielen Ländern, darunter Chile und Argentinien, mussten Straflosigkeits-Regelungen wieder aufgehoben werden.

Das hatte auch Folgen für Julio Simon alias „El Turco“ : nach dem Zusammenbruch der Militärdiktatur hatte er jahrelang von den argentinischen „Schlußstrich-“ und „Befehlsnotstands-“ Gesetzen profitiert, die alle auf Befehl begangenen Taten straffrei machten und generell den Mantel des Vergessens über die Verbrechen der Militärs breiten sollten. Wie in anderen Ländern auch, funktionierte diese Methode zwar für lange Zeit, aber doch nicht auf Dauer. „El Turco“ kann seinen Mate heute nicht mehr im Straßencafe genießen – im Jahr 2006 wurde er wegen schwerer Folter und Freiheitsberaubung zu 25 Jahren Haft verurteilt.

Was tun? ?

In den meisten Ländern der Welt gilt die Folter schon seit Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten als offiziell abgeschafft. Auf der internationalen Ebene ist sie längst geächtet, eine Vielzahl internationaler Vereinbarungen und Verträge verbietet die Anwendung der Folter rundweg und hat ihr alle Rechtfertigungen und Entschuldigungen genommen. Trotzdem gibt es sie noch immer, aber sie überlebt vor allem im Verborgenen, versteckt in der Illegalität, unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Ihr bester Freund ist das Schweigen – Wo es keine Ankläger gibt, gibt es auch keine Richter. Man kann den Folterern unserer Tage daher kaum etwas Schlimmeres antun, als ihre Arbeit aus dem Dunkel ihrer Keller in das Licht der Öffentlichkeit zu ziehen.

Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International haben schon seit Jahren Methoden entwickelt, die Scheinwerfer der Öffentlichkeit auf das verborgene Handwerk der Folterer zu richten und den nötigen Druck aufzubauen, um sie an ihrer Arbeit zu hindern. Manche dieser Methoden sind verblüffend einfach – und jeder kann mitmachen.

Ein besonders erfolgreiches Beispiel dafür ist das Netzwerk der Eilaktionen (Urgent Actions) von Amnesty International. Menschen aus der ganzen Welt können sich daran beteiligen. In regelmäßigen Abständen erhalten sie kurz gefasste Informationen über Menschenrechtsverletzungen, die ein besonders schnelles Eingreifen erfordern, und werden gebeten, innerhalb von wenigen Tagen Briefe, Faxe oder E-Mails an die Regierungsbehörden des verantwortlichen Landes zu schicken. In der Folge werden die Schreibtische der zuständigen Beamten von einer Unzahl von Protesten aus allen Ecken und Enden der Welt überschüttet – und sie werden vor die Wahl gestellt, ob ihnen der gute Ruf und das Ansehen ihres Landes wichtiger ist als das Schicksal eines einzelnen Gefangenen und die Forderungen der Briefeschreiber. Sie hatten geglaubt, dass sie einen Menschen mundtot machen und in aller Stille mißhandeln oder beiseite räumen könnten – aber jetzt ist der Lärm größer als jemals zuvor, und die ganze Welt besucht ihn in seiner Zelle. Über die Jahre haben sich schon in tausenden von Fällen Regierungen entschieden, lieber das kleinere Übel zu wählen und den Protesten nachzugeben.

Den einfachsten und schnellsten Zugang für die Teilnahme an den Urgent Actions findet man auf www.amnesty.de – dort kann man sich für ein E-Mail-Abo eintragen und findet auch gleich zahlreiche Beispiele, Erfolgsmeldungen und Informationen über das Netzwerk.

Überhaupt ist bei der Verteidigung und Durchsetzung der Menschenrechte das individuelle Engagement einzelner Menschen durch nichts zu ersetzen. Die vielen kleinen und großen Erfolge der vergangenen Jahrzehnte wären ohne die Existenz von Organisationen wie Amnesty International und ohne die vielen Menschen, die sie unterstützen, nicht möglich gewesen. Wer noch mehr tun will, als an gelegentlichen Aktionen teilzunehmen, kann sich als Mitglied einer Menschenrechtsorganisation auch ganz direkt in das Geschehen einmischen, kann zusätzliche Aktions-möglichkeiten kennen lernen, kann regelmäßig an zuverlässige und überprüfte Hintergrund- Informationen herankommen, die sehr oft aufschlussreicher und genauer sind als Berichte in den Medien und kann sich zudem aktiv in die Gestaltung moderner Menschenrechtspolitik einmischen.

Die Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements im Kampf gegen Menschenrechts-verletzungen kann man gar nicht hoch genug einschätzen. Die meisten Menschenrechtsorganisationen unserer Zeit bauen genau darauf: auf die Mitarbeit und die Stärke vieler „ganz normaler“ Menschen unterschiedlichster Herkunft, die über alle kulturelle oder ethnische oder religiöse oder politische Grenzen hinweg bereit sind, sich auf dem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der Menschenrechts-Erklärung zusammenzufinden. Das Erfolgsgeheimnis von Amnesty International, der heute größten und wohl auch einflussreichsten weltweiten Menschenrechts-bewegung, liegt sehr wahrscheinlich gerade darin, dass sie als Bürgerbewegung gegründet wurde und bis heute eine solche geblieben ist – gesteuert wird sie nicht von Würdenträgern, sondern letzten Endes von ihren ehrenamtlichen Mitgliedern.

Wer bei Amnesty International mitarbeiten will, kann sich zuerst umschauen, welche Amnesty-Gruppen es schon in der eigenen Umgebung gibt. Die vielfältigsten, oft auch interessantesten Aufgaben – z. B. die Betreuung eines politischen Gefangenen – werden von solchen Gruppen geleistet. In den meisten Städten gibt es bereits Stadtgruppen, an vielen Schulen gibt es Jugendgruppen, an vielen Universitäten und Fachhochschulen gibt es Hochschulgruppen. Neue Mitglieder sind überall herzlich willkommen. Aber natürlich kann man auch jederzeit und überall gemeinsam mit Freunden eine neue Gruppe gründen – je mehr Amnesty-Gruppen es gibt, desto besser!

Wer nicht mit Gruppen zusammenarbeiten will, kann sich als einzelnes Mitglied an vielen Kampagnen von Amnesty beteiligen. Einzelmitglieder erhalten regelmäßig Informationen und Aktionsvorschläge und können selbstständig unter mehreren Mitarbeitsformen wählen.

Die nötigen Kontakte zu Amnesty International und zu den Gruppen in der eigenen Umgebung findet man im Netz unter www.amnesty.de unter – wer in der allernächsten Umgebung keine Gruppe findet, kann sich an die vielen ehrenamtlich organisierten Regional- oder Bezirkbüros wenden.

Im Raum Ulm findet man Amnesty International im Internet unter www.amnesty-ulm.de – oder man schaut einfach mal Montags ab 20 Uhr bei den wöchentlichen Treffen im Ulmer Amnesty-Büro vorbei.

Ein Programm gegen die Folter ?

Bei der Arbeit gegen die Folter verbindet Amnesty International zwei Wege miteinander: der eine Weg ist die praktische Hilfe für einzelne Folteropfer, der andere ein Programm für die langsame Zurückdrängung und schließlich Abschaffung der Folter überhaupt:

12-Punkte-Programm von amnesty international zur Verhütung von Folter durch Angehörige staatlicher Stellen

Folter ist eine grundlegende Menschenrechtsverletzung, die von der internationalen Staatengemeinschaft als Verstoß gegen die Menschenwürde verurteilt wird und nach internationalem Recht unter allen Umständen verboten ist.
Dennoch wird sie weiterhin angewandt, tagtäglich und in zahlreichen Ländern rund um den Erdball. Es bedarf sofortiger Schritte, um der Folter und anderweitiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe – wo immer sie auftreten – entgegenzuwirken und sie vollständig aus der Welt zu verbannen.
amnesty international ruft alle Regierungen auf, das nachfolgende 12-Punkte-Programm zur Verhütung von Folter durch Angehörige staatlicher Stellen umzusetzen. Sie lädt alle interessierten Personen und Organisationen ein, das Programm zu unterstützen. amnesty international glaubt, dass die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen das Engagement einer Regierung erkennen lassen, die Folter abzuschaffen und auf ihre weltweite Ächtung hinzuwirken.

  1. Offizielle Verurteilung der Folter
    Die höchsten Behörden eines jeden Landes sollten ihre völlige Ablehnung der Folter deutlich zu erkennen geben. Sie sollten Folterhandlungen, wo immer sie verübt werden, uneingeschränkt verurteilen und allen Angehörigen von Polizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten unmissverständlich klar machen, dass Folter unter keinen Umständen geduldet wird.
  2. Keine Haft ohne Kontakt zur Außenwelt
    Folter findet oft statt, während sich die Opfer in Incomunicado-Haft befinden, also keine Möglichkeit haben, zu Menschen außerhalb Kontakt aufzunehmen, die ihnen helfen oder herausfinden könnten, was mit ihnen geschieht. Die Praxis der Incomunicado-Haft sollte eingestellt werden. Die Regierungen sind aufgerufen sicherzustellen, dass sämtliche Gefangenen unverzüglich nach ihrer Festnahme einer unabhängigen richterlichen Instanz vorgeführt werden und Familienangehörige, Anwälte und Ärzte sofort und regelmäßig Zugang zu ihnen erhalten.
  3. Keine geheime Haft
    In einigen Ländern findet die Folter an geheimen Haftorten statt, oftmals nachdem man die Opfer »verschwinden« ließ. Regierungen müssen sicherstellen, dass Gefangene ausschließlich an öffentlich bekannten Orten in Haft gehalten werden und Familienangehörige, Rechtsanwälte und Gerichte unverzüglich exakte Informationen über ihre Festnahme und ihren Verbleib erhalten. Den Familien und Rechtsanwälten müssen effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, an welchem Ort und von welcher Behörde ein Gefangener in Haft gehalten wird. Es müssen gleichermaßen effektive Rechtsbehelfe bereitstehen, um die Sicherheit eines Gefangenen zu gewährleisten.
  4. Schutzvorkehrungen für Verhör und Haft
    Alle Gefangenen sollten unverzüglich über ihre Rechte belehrt werden. Dazu zählen die Rechte, Beschwerde gegen ihre Behandlung einzulegen sowie eine zügige richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung herbeizuführen. Richter sind aufgerufen, jedem Hinweis auf Folterungen nachzugehen und die Haftentlassung von Gefangenen anzuordnen, denen ihre Freiheit unrechtmäßig entzogen ist. Während der Vernehmungen sollte ein Rechtsanwalt zugegen sein. Regierungen müssen gewährleisten, dass die Bedingungen in den Hafteinrichtungen internationalen Standards für die Behandlung von Gefangenen entsprechen und dass den Bedürfnissen inhaftierter Angehöriger besonders wehrloser Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen wird. Es sollte eine Trennung der behördlichen Zuständigkeit für Haft und Verhör vorgenommen werden. Darüber hinaus sollten in allen Haftanstalten regelmäßig unabhängige und unangekündigte Inspektionsbesuche stattfinden, die keinerlei Einschränkung unterliegen dürfen.
  5. Gesetzliches Verbot der Folter
    Regierungen sind aufgerufen, nach Maßgabe der wesentlichen Bestimmungen des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie sonstiger relevanter internationaler Standards Gesetze zu erlassen, die die Folter verbieten und verhüten. Sämtliche Körperstrafen – ob von Gerichten verhängt oder auf dem Verwaltungsweg angeordnet – müssen abgeschafft werden. Das Verbot der Folter wie auch Mechanismen zur Verhütung von Folterhandlungen dürfen unter keinen Umständen außer Kraft gesetzt werden, auch nicht in Kriegszeiten oder in anderweitigen Notstandssituationen.
  6. Untersuchung von Foltervorwürfen
    Sämtliche Beschwerden und Berichte über Folterungen müssen unverzüglich, konsequent und unparteiisch untersucht werden, und zwar durch eine von den mutmaßlichen Tätern unabhängige Behörde. Die Methoden und Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten öffentlich gemacht werden. Während der laufenden Ermittlungen sollten der Folter verdächtige Amtsträger vom Dienst suspendiert werden. Beschwerdeführer, Zeugen und andere gefährdete Personen sind vor Einschüchterungen und Racheakten zu schützen.
  7. Strafverfolgung mutmaßlicher Folterer
    Für Folterungen verantwortliche Personen müssen vor Gericht gebracht werden. Dieser Grundsatz hat uneingeschränkt Anwendung zu finden, ganz gleich, wo sich der mutmaßliche Täter gerade aufhält oder wo das Verbrechen verübt worden ist, welche Staatsangehörigkeit Täter und Opfer besitzen oder wie lange die Folterhandlung zurückliegt. Regierungen sind aufgerufen, gegenüber mutmaßlichen Folterern die universelle Gerichtsbarkeit auszuüben oder sie an andere Staaten auszuliefern. Sie sollten bei der Strafverfolgung der Täter miteinander kooperieren. Gerichtsverfahren gegen der Folter beschuldigte Personen müssen den Standards der Fairness entsprechen. Das Argument des Befehlsnotstandes darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für Folterungen akzeptiert werden.
  8. Keine Verwendung von unter Folter erzwungenen Aussagen
    Regierungen müssen sicherstellen, dass Geständnisse und andere Beweise, die durch Folter erlangt wurden, in keinem Gerichtsverfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine Person, die der Anwendung der Folter angeklagt ist.
  9. Ausbildung von Beamten mit Polizeibefugnissen
    Bei der Ausbildung aller Beamten, die für die Bewachung, Vernehmung und medizinischen Behandlung von Gefangenen zuständig sind, sollte unmissverständlich klar gemacht werden, dass die Folter eine Straftat darstellt. Sie sollten darüber belehrt werden, dass sie das Recht und die Pflicht haben, sich jedweder Aufforderung zur Folter zu widersetzen.
  10. Entschädigung und Wiedergutmachung
    Folteropfer und ihre Familien müssen gegenüber dem Staat einen Anspruch auf sofortige Wiedergutmachung besitzen. Es ist unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass sie in fairer und angemessener Weise finanziell entschädigt werden, dass sie medizinische Versorgung erhalten und Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können.
  11. Ratifizierung internationaler Abkommen
    Alle Regierungen sind aufgerufen, internationale Abkommen, die Schutzvorkehrungen gegen Folter enthalten, vorbehaltlos zu ratifizieren, beispielsweise die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen. Sie sollten die in der Konvention vorgesehene Möglichkeit der Individual- und der Staatenbeschwerde durch entsprechende Erklärungen anerkennen. Die Regierungen sind ferner aufgerufen, den Empfehlungen internationaler Gremien und Sachverständiger zur Verhütung von Folter Folge zu leisten.
  12. Internationale Verantwortung
    Regierungen sollten alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, bei Bekanntwerden von Berichten über Folterungen aus einem Land bei der dortigen Regierung zu intervenieren. Sie müssen sicherstellen, dass der Transfer von Waffen, Ausrüstung und Know-how für Polizei, Militär oder Sicherheitskräfte nicht der Anwendung von Folter Vorschub leistet. Regierungen dürfen keine Person zwangsweise in ein Land zurückführen, in dem diese Gefahr läuft, gefoltert zu werden.

Das obige 12-Punkte-Programm wurde im Oktober 2000 von amnesty international verabschiedet. Es stellt einen Maßnahmenkatalog dar, der geeignet ist, Folterungen und Misshandlungen an Menschen zu verhüten, die sich in staatlichem Gewahrsam oder in anderer Weise in der Gewalt eines Vertreters des Staates befinden. amnesty international fordert von den Regierungen der Welt die Einlösung ihrer internationalen Verpflichtung ein, Folterungen zu verhüten und zu bestrafen, ganz gleich ob sie von Amtsträgern oder anderen Personen verübt werden. Darüber hinaus wendet sich amnesty international gegen die Anwendung der Folter durch bewaffnete politische Gruppen.

Urs M. Fiechtner

Mit freundlicher Genehmigung des Verlags auszugsweise entnommen aus:
Urs M. Fiechtner / Folter – Angriff auf die Menschenwürde, Edition ?Menschenrechte im Horlemann-Verlag, Bad Honnef 2008. Die Beiträge wurden ?für diese Website vom Autor bearbeitet und ergänzt.
 

2. Juli 2019